Lieferbedingungen

BEGA – Allgemeine Lieferbedingungen zur Verwendung gegenüber Unternehmern mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

I. Geltung

(1) Alle Lieferungen und Leistungen durch BEGA an Käufer, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend „Käufer“) über die von BEGA angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie beziehen sich insbesondere auf den Verkauf aller durch BEGA angebotenen Produkte. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, oder wir Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos gegenüber dem Käufer erbringen oder wir Leistungen des Käufers vorbehaltlos annehmen, ohne den Bedingungen des Käufers zu widersprechen, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

II. Angebot und Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer ist der geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Abreden durch uns vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Sie werden nur wirksam, wenn sie in Schriftform von uns bestätigt werden.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern, Verkaufsleitern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

(4) Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(5) Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Mustern, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Materialien ohne unsere schriftliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Materialien vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

III. Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Umsatzsteuer und der Außenverpackung im Streckengeschäft. Bei Exportlieferungen sind Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben nicht Teil der Leistung.

(2) Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen, gelten unsere bei Vertragsschluss gültigen Listenpreise, es sei denn, mit dem Käufer ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden.

(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Zahlt der Käufer nicht innerhalb der gesetzten Frist, so kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so behalten wir uns vor, auf die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Schäden sowie das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, behalten wir uns vor.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche, die aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen, ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(5) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

IV. Lieferung und Lieferzeit

(1) Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Werk (Ex Works EXW– Incoterms 2010) an unserem Sitz in Menden (Sauerland)/Deutschland.

(2) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer schuldhaft seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

(4) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(5) Wird ein verbindlich festgelegter Liefertermin aus Gründen überschritten, die wir alleine und unmittelbar zu vertreten haben, so hat der Käufer uns zunächst schriftlich und unter Einräumung einer angemessenen Frist, die jedoch mindestens 14 Tage beträgt, zur Erbringung der geschuldeten Leistung aufzufordern. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geraten wir in Verzug und erst dann kann der Käufer sein Wahlrecht gem. Art. 190 Abs. 2 OR ausüben.

V. Eigentumsvorbehalt

(1) Alle Lieferungen und Leistungen bleiben unser Eigentum bis zu deren vollständiger Zahlung durch den Käufer.

(2) Ist der vorstehende Eigentumsvorbehalt nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam oder nicht durchsetzbar, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Der Käufer verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen und daran mitzuwirken, die zur Begründung und Erhaltung dieser oder vergleichbarer Rechte oder Sicherheiten erforderlich sind, etwa an der nach Art. 715 ZGB erforderlichen Registereintragung.

VI. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Rücksendungen

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Menden (Sauerland)/Deutschland, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Schulden wir auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation nach dem Vertrag zu erfolgen hat.

(2) Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen.

(3) Verzögert sich die Lieferung versandbereiter Ware infolge eines Umstandes, den der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Käufer angezeigt haben.

(4) Wir behalten uns in diesem Fall vor, gegenüber dem Käufer Lagerkosten in Rechnung zu stellen. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Überdies bleibt uns der Nachweis vorbehalten, dass höhere Kosten entstanden sind und dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt keine oder nur wesentlich geringere Kosten entstanden sind.

(5) Allein auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten übernehmen wir das Bruchrisiko bis zur Lieferanschrift gegen eine gesonderte Vergütung in Höhe von 1,5 % des Warennettowertes bei Innenleuchten und in Höhe von 1 % des Warennettowertes bei Außenleuchten.

(6) Rücksendungen von Waren, die nicht auf einem Sachmangel der Ware und somit auf einem Rücktrittsrecht des Auftraggebers beruhen, werden nur gutgeschrieben, wenn unser vorheriges Einverständnis vorliegt. Eine Gutschrift für originalverpackte und unbeschädigte Waren erfolgt mit 80% des berechneten Preises. Notwendige Aufarbeitungs- und Verpackungskosten sowie uns entstandene Transportkosten werden zusätzlich und ohne gesonderte Benachrichtigung gekürzt. Sonderanfertigungen und elektrische Sonderausstattungen werden nicht zurückgenommen. Diese Regelungen gelten nicht für die mit unserer vorherigen Zustimmung nach zuvor vereinbarten Konditionen erfolgende Rücksendung von Mustern und Verkaufshilfen.

VII. Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsrechte des Käufers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den nachfolgenden Bestimmungen. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei (2) Jahre ab Lieferung.

(2) Bei Sachmängeln sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt.

(3) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne unsere schriftliche Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(4) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig sind – insbesondere in Form von lichttechnischen Planungsentwürfen – und diese Auskünfte oder diese Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich. Wir übernehmen für diese Tätigkeiten keine Gewährleistung oder sonstige Haftung.

(5) Bei Rechtsmängeln stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte (Art. 192 ff. OR) zu.

VIII. Schutzrechte Dritter

(1) Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Käufer innerhalb der in Ziff. VII.1 bestimmten Frist wie folgt: Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten entweder (i) für die betreffenden Lieferungen ein Nutzungsrecht erwirken, (ii) sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder (iii) sie austauschen. Ist uns keine dieser Abhilfemaßnahmen zu objektiv angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu. Eine Pflicht unsererseits, Schadensersatz zu leisten, besteht nur nach Maßgabe der Ziff. IX.

(2) Wir sind nur nach vorstehender Ziff. VIII.1 verpflichtet, wenn und soweit der Käufer uns über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, die behauptete Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen mit dem Dritten vorbehalten bleiben. Stellt der Käufer die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass hiermit kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

(3) Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, wenn und soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

(4) Ansprüche des Käufers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Käufers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung des Liefergegenstandes oder dadurch verursacht wird, dass der Liefergegenstand vom Käufer verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

IX. Haftung

(1) Bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziff. IX.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Unsere Haftung für Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben, ist vorbehaltlich Satz 2 ausgeschlossen. Unsere Haftung für Pflichtverletzungen von eigenen Arbeitnehmern ist auf einfache Fahrlässigkeit beschränkt.

(4) Unsere Haftung nach dem Produktehaftpflichtgesetz bleibt von obigen Regelungen unberührt.

(5) Darüber hinaus ist unsere Haftung ausdrücklich ausgeschlossen.

X. „No Russia“ Klausel

(1) Der Auftraggeber verkauft, exportiert oder reexportiert weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation Waren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen.

(2) Der Auftraggeber bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz (1) nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.

(3) Der Auftraggeber richtet einen angemessenen Überwachungsmechanismus ein und erhält ihn aufrecht, um Verhaltensweisen Dritter in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, aufzudecken, die den Zweck von Absatz (1) vereiteln würden.

(4) Jeder Verstoß gegen die Absätze (1), (2) oder (3) stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches Element dieses Vertrages dar, und BEGA ist berechtigt, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: (i) Beendigung dieses Vertrages; und (ii) das Recht, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% des Kaufpreises vom Auftraggeber zu verlangen, und der Auftraggeber hat BEGA von allen Kosten oder sonstigen Schäden (insbesondere Ansprüche Dritter, Bußgelder, immaterielle Schäden) freizustellen, die durch die Nichteinhaltung der Absätze (1), (2) oder (3) durch den Auftraggeber entstehen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat. Die Vertragsstrafe ist auf Schadensersatzansprüche anzurechnen.

(5) Der Auftraggeber unterrichtet BEGA unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Absätze (1), (2) oder (3), einschließlich etwaiger einschlägiger Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Absatz (1) vereiteln könnten. Der Auftraggeber stellt BEGA innerhalb von zwei Wochen nach der formlosen Anforderung Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Absätzen (1), (2) und (3) zur Verfügung.

(6) Diese Klausel gilt nicht, wenn der Auftraggeber seinen Sitz in einem der folgenden Länder hat: USA, Japan, Vereinigtes Königreich/Großbritannien, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Lichtenstein, Island.

XI. Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Käufer ist nach unserer Wahl Menden (Sauerland)/Deutschland oder der Sitz des Käufers. Für Klagen gegen uns ist in diesen Fällen jedoch Menden (Sauerland)/Deutschland ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Auf die Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Käufer findet schweizerisches Recht, insbesondere das schweizerische Obligationenrecht, Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Kollisionsrechts.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht berührt. Die Parteien vereinbaren schon jetzt, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine gesetzlich zulässige Bestimmung zu treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle einer unbeabsichtigten Regelungslücke.

(4) Wir weisen explizit darauf hin, dass ein Inverkehrbringen der vertragsgegenständlichen Ware außerhalb des Gebietes des EWR unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung bedarf.

Stand: 7/2024