Aufsatzleuchten für Fußgängerüberwege

Asymmetrische Lichtstärkeverteilung für die Beleuchtung von Fußgängerüberwegen nach DIN 67523

Fußgängerüberwege sind für die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer unabdingbare und effizient regulierende Einrichtungen. Wichtig sind derartige Lösungen zur Querung von Straßen besonders für Kinder und Jugendliche sowie für ältere Menschen, die besonders auf Schutz angewiesen sind. Eine normgerechte Beleuchtung verlängert bei Dämmerung und in der Dunkelheit die Übersicht bietende Wirkung des Lichts. So kann schweren Unfällen vorgebeugt werden.

Ēv = 30 lx in 1 m Höhe an fest definierten Messpunkten in Fahrt­richtung gemessen Ev min ≥ 4 lx in 1 m Höhe

Fußgängerüberwege und Querungshilfen

Normgerechtes Licht für Sicherheit und Komfort

Strenge Normen für die Beleuchtung sorgen dafür, dass Fußgängern an entsprechend gestalteten Überwegen auch nachts die sichere Überquerung der Straße bei optimaler Sichtbarkeit dank seitlicher Anstrahlung ermöglicht wird:

Eine Zusatzbeleuchtung mit hohem Vertikalanteil ist im Bereich solcher Fußgängerüberwege obligatorisch. Eine effiziente Zusatzbeleuchtung bewährt sich auch bei reinen Querungshilfen wie zum Beispiel Fahrbahnverengung, Mittelstreifen, Mittelinseln oder Teilaufpflasterungen, für welche die Vorschriften grundsätzlich weniger strikt sind.

Die Beschaffenheit der Fußgängerüberwege ist dagegen gesetzlich sehr genau geregelt. Dies bezieht sich nicht allein auf die Markierungen auf der Straße und entsprechende Verkehrszeichen, sondern auch auf die Beleuchtung – die Sicherheit der querenden Fußgänger soll und muss bei Tag und in der Dunkelheit durchgängig gewährleistet sein.

Unbedingte Notwendigkeit vertikaler Beleuchtungsanteile Während Fußgängerüberwege, die über eine Lichtzeichenanlage – sprich Fußgängerampel – verfügen, beleuchtungstechnisch als sogenannte Konfliktzone im Straßenraum betrachtet und entsprechend beleuchtet werden, sind an den lediglich mit Zeichen markierten Überwegen besondere Regeln zu beachten. Hier müssen Fußgänger auch bei Dunkelheit oder regennasser Fahrbahn aus beiden Fahrtrichtungen gut erkennbar sein – und zwar sowohl auf dem Überweg selbst als auch bereits in den Zonen der Warteflächen am Straßenrand: Es ist daher meist eine zusätzliche, ortsfeste Beleuchtung notwendig, deren Ausführung in den Normen DIN 13201 und DIN 67523 festgelegt ist.

Um Personen hell vom Hintergrund abzuheben, werden vor allem vertikale Beleuchtungsanteile benötigt. Dazu werden Leuchten für Fußgängerüberwege mit asymmetrischer Lichtstärkeverteilung so angeordnet, dass Überweg und Warteflächen aus der jeweiligen Fahrtrichtung höchsteffizient beleuchtet werden. Ein Kontrast in der Lichtfarbe zur restlichen Straßenbeleuchtung erhöht die Aufmerksamkeit zusätzlich.

Umgesetzt in der Vergangenheit zunächst mit monochromatisch gelben Natriumdampf-Niederdrucklampen, dann mit Natriumdampf-Hochdrucklampen, lassen sich diese Anforderungen heute mit entsprechenden LED-Fußgängerüberweg-Leuchten effektiv und nachhaltig umsetzen. Eine Nachtabschaltung der Zusatzbeleuchtung ist grundsätzlich nicht zulässig. Verzichtet werden kann auf eine derartige Hervorhebung des Überweges durch Licht gemäß der Vorschriften nur dann, wenn beiderseits des Fußgängerüberweges über eine längere Strecke und generell in der Dunkelheit mindestens die Vorgaben der Beleuchtungsklasse ME2 umgesetzt sind.

Sinnvolle Beleuchtung auch von Querungshilfen Wo im Straßenraum die Voraussetzungen für die Einrichtung eines Fußgängerüberweges mit seinen festgelegten Anforderungen nicht gegeben sind, können sogenannte Querungshilfen die Fußgänger beim Überqueren der Straße unterstützen. Dazu zählen Maßnahmen wie die Verengung der Fahrbahn durch Vorziehen der Seitenräume, Teilaufpflasterungen oder Fahrbahnteiler. Eine Beleuchtungspflicht besteht hier nicht, aber laut den „Empfehlungen zur Beleuchtung von Fußgänger-Querungshilfen“ des DIN-Normenausschusses FNL 11 verbessert eine Ausleuchtung gemäß DIN EN 13201 die Wahrnehmung dieser Zonen für alle Verkehrsteilnehmer.

Quelle: licht.de


Die Anforderungen im kurzen Überblick

Zusatzbeleuchtung am Fußgängerüberweg
  • Die Beleuchtung muss den Fußgängerüberweg und die angrenzenden Warteflächen aus der jeweiligen Fahrtrichtung erhellen.
  • Eine Beleuchtung direkt über der Mittelachse des Überwegs ist nicht normgerecht und daher nicht zulässig.
  • 100 m vor und hinter dem Fußgängerüberweg muss die Straße mindestens eine Leuchtdichte von 0,3 cd/m2 aufweisen. Das Niveau der vorhandenen Straßen­beleuchtung ist gegebenenfalls entsprechend zu erhöhen.

  • An fest definierten Punkten auf der Mittelachse des Überweges muss in 1 m Höhe ein Wartungswert ( mittlere vertikale Beleuchtungsstärke ) von 30 lx erreicht werden.
  • An keinem Bewertungspunkt des Gesamtareals darf der Wert von 4 lx ( minimale vertikale Beleuchtungsstärke ) unterschritten werden, auch nicht in der Wartezone in 1 m Entfernung zur Straße.
  • Die Beleuchtung am Fußgängerüberweg darf während der gesamten Dunkelheit nicht abgeschaltet werden.
  • Die Beleuchtungsanlage für Fußgänger­überwege muss sich unabhängig von anderen Lichtquellen schalten lassen.